Bildnisschutz:
Werden Bilder von Personen in einem Video, Foto, mit werbender Absicht gezeigt, müssen diese die schriftliche Zustimmung erteilen.
Foto-Video
Das Recht am eignen Bild => Bildnisschutz §78 Urheberrechtsgesetz
kann Probleme bereiten. Wenn man von der im Bild befindlichen Person keine Zustimmung für eine Veröffentlichung hat. Das bedeutet, man muss das Abbild einer eindeutig wiedererkennbaren Personen in ein anonymes Abbild umwandeln!! Das funktioniert bei einem Foto mit einem vertretbaren Aufwand, selbst wenn mehrere Personen im Bild sind. Dabei bleibt die Ästhetik eines Gesichtes gewahrt, nur anonymisiert eben. Genau diese Ästhetik ist es aber, die dem Betrachter Realität vermittelt. Schwarze Balken über das Gesicht oder verpixelte Ovale haben etwas Abstoßendes an sich.
Laufbild-Video
Das Recht am eignen Bild => Bildnisschutz §78 Urheberrechtsgesetz. Die Umwandlung eines Abbildes einer konkreten Person in eine anonyme Darstellung ist ohne extremen Aufwand nicht möglich. Der Grund dafür sind die 25 fotografierten Bilder pro Sekunde. Durch 25 Einzelbilder pro Sekunde entsteht der Eindruck der Bewegung. Bei einer durchschnittlichen Präsentationslänge von zirka 5 Sekunden, würde es bedeuten 125 Bilder bearbeiten zu müssen. Da ist ein Fotovideo schon fast komplett mit Bildern versehen. Das "Markttag Gemeinde Musterberg" Video zeigt 17 Bilder mit teilweise mehreren Personen. Da müsste man als Video 2125 Bilder verfremden, noch dazu mit unterschiedlichen Positionen der Personen im Bildausschnitt! Das ist praktisch nicht umsetzbar.
Doch! Mit fürchterlichen schwarzen Balken, oder verpixelten Ovalen über den Gesichtern.
Ausnahmen:
Die Einholung einer Erlaubnis zur Veröffentlichung ist nicht notwendig, wenn Folgendes vorliegt:
# Zeitgeschichtliche Ereignisse
Personen, deren Ablichtung eine hohe Relevanz für das öffentliche Interesse darstellen
# Personen als Beiwerk
Personen, die erkennbar nicht den Fokus des Bildes darstellen, sondern durch Zufall auf den Aufnahmen zu sehen sind
# Versammlungen
Menschenansammlungen, bei denen der Einzelne in der Masse untergeht
# Höheres Interesse der Kunst
Kein erkennbares wirtschaftliches Interesse, sondern klarer Fokus auf dem künstlerischen Wert des Bildes.
Text Zitat aus oesterreich.gv.at
{ Quelle: oesterreich.gv.at ist eine E-Government-Anwendung der österreichischen Bundesverwaltung }
Das Recht am eigenen Bild ist wie das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht. Es besteht darin, dass Bilder von Personen nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen der/des Abgebildeten oder unter Umständen einer/eines nahen Angehörigen verletzt würden. Ob die Veröffentlichung eines Bildes zulässig ist, hängt davon ab, ob nach objektiven Gesichtspunkten schutzwürdige Interessen der/des Abgebildeten entgegenstehen.
Dabei sind nicht nur das Bild selbst, sondern auch Bildunterschriften, Begleittexte und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. Bei einer nicht-genehmigten Verwendung von Personenbildern für Werbezwecke liegt regelmäßig eine Verletzung von Interessen der/des Abgebildeten vor.
Da schwer beurteilt werden kann, ob die Veröffentlichung eines Bildes jemanden verletzen könnte, sollte in jedem Fall die Zustimmung der/des Abgebildeten eingeholt werden.
weiter zu: oesterreich.gv.at
