Foto-Video

Das Recht am eignen Bild => Bildnisschutz §78 Urheberrechtsgesetz
kann Probleme bereiten. Wenn man von der im Bild befindlichen Person keine Zustimmung für eine Veröffentlichung hat. Das bedeutet, man muss das Abbild einer eindeutig wiedererkennbaren Personen in ein anonymes Abbild umwandeln!! Das funktioniert bei einem Foto mit einem vertretbaren Aufwand, selbst wenn mehrere Personen im Bild sind. Dabei bleibt die Ästhetik eines Gesichtes gewahrt, nur anonymisiert eben. Genau diese Ästhetik ist es aber, die dem Betrachter Realität vermittelt. Schwarze Balken über das Gesicht oder verpixelte Ovale haben etwas Abstoßendes an sich.

Laufbild-Video

Das Recht am eignen Bild => Bildnisschutz §78 Urheberrechtsgesetz. Die Umwandlung eines Abbildes einer konkreten Person in eine anonyme Darstellung ist ohne extremen Aufwand nicht möglich. Der Grund dafür sind die 25 fotografierten Bilder pro Sekunde. Durch 25 Einzelbilder pro Sekunde entsteht der Eindruck der Bewegung.  Bei einer durchschnittlichen Präsentationslänge von zirka 5 Sekunden, würde es bedeuten 125 Bilder bearbeiten zu müssen. Da ist ein Fotovideo schon fast komplett mit Bildern versehen. Das "Markttag Gemeinde Musterberg" Video zeigt 17 Bilder mit teilweise mehreren Personen. Da müsste man als Video 2125 Bilder verfremden, noch dazu mit unterschiedlichen Positionen der Personen im Bildausschnitt! Das ist praktisch nicht umsetzbar. 
Doch! Mit fürchterlichen schwarzen Balken, oder verpixelten Ovalen über den Gesichtern.


Ausnahmen:

Die Einholung einer Erlaubnis zur Veröffentlichung ist nicht notwendig, wenn Folgendes vorliegt: 

# Zeitgeschichtliche Ereignisse
Personen, deren Ablichtung eine hohe Relevanz für das öffentliche Interesse darstellen
# Personen als Beiwerk
Personen, die erkennbar nicht den Fokus des Bildes darstellen, sondern durch Zufall auf den Aufnahmen zu sehen sind
# Versammlungen
Menschenansammlungen, bei denen der Einzelne in der Masse untergeht
# Höheres Interesse der Kunst
Kein erkennbares wirtschaftliches Interesse, sondern klarer Fokus auf dem künstlerischen Wert des Bildes.

{ Quelle: oesterreich.gv.at ist eine E-Government-Anwendung der österreichischen Bundesverwaltung }